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Allgemeines |
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1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen
(im folgenden AGB genannt) gelten für alle von dem Fotografen
durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
2. „Bilderzeugnisse“ im Sinne dieser AGB sind alle vom
Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen
Form oder Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative,
Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, Digitalbilder, Grafiken,
Grafikdesign usw.)
3. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder
Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch den Kunden, spätestens
jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung.
4. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich
binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichende Geschäftsbedingungen
des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen
des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der
Fotograf diese Schriftlich anerkennt.
5. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung
auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftige
Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen.
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Leistung
der fotografischen Arbeit |
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1. Vorbehaltlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung
der Bilderzeugnisse voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen
Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die
technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel wie zum Beispiel
Beleuchtung und Bildkomposition zu.
2. Bei der Ausrührung der Bilderzeugnisse kann der Fotograf
Hilfspersonen seiner Wahl einsetzten.
3. Die Fotoapparate und –material sowie sonstige Geräte,
die für die fotografische Arbeit nötig sind, werden vom
Fotografen besorgt.
4. Vorbehaltlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung
ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen
Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen
rechtzeitig zur Verfügung stehen.
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Urheberrecht |
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1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Bilderzeugnissen
nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Der Kunde erwirbt (soweit auf der Rechnung nicht ausdrücklich
anders vermerkt) grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht
zur einmaligen Verwendung.
3. Die vom Fotografen hergestellten Bilderzeugnisse sind grundsätzlich
nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Die
Übertragung von Nutzungsrechten bedarf einer gesonderten Vereinbarung
und Vergütung. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten
Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere
Konzerne- oder Tochterunternehmen, zu übertragen.
4. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken,
ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde – jeweils nur das einfach Nutzungsrecht übertragen.
Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
5. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte
ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzerne-
oder Tochterunternehmen, zu übertragen
6. Der Auftraggeber eines Bilderzeugnisses im Sinne von §60
UrhG hat kein Recht das Bilderzeugnis zu vervielfältigen, zu
digitalisieren, zu veröffentlichen und zu verbreiten, wenn
nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.
§60 Urheberrechtgesetz wird ausdrücklich abgedungen.
7. Der Fotograf ist alleiniger Urheber der von ihm hergestellten
Bilderzeugnisse. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers
oder seine sonstige Mitarbeit bei der Bildproduktion begründet
kein Miturheberrecht.
8. Bei der Verwertung der Bilderzeugnisse kann der Fotograf, sofern
nichts anderes vereinbart wurde, verlangen als Urheber des Bilderzeugnisses
genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung
berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
9. Die Negative bzw. Originaldateien verbleiben beim Fotografen.
Eine Herausgabe der Negative oder Originaldateien an den Auftraggeber
erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
10. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung
des Honorars an den Fotografen an den Auftraggeber über.
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Vergütung
/ Eigentumsvorbehalt |
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1. Für die Herstellung der Bilderzeugnisse wird ein Honorar
als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zzgl. der
gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Nebenkosten (Reisekosten,
Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten
etc.) sind vom Auftraggeber selber zu tragen.
2. Bestellungen per Telefon und E-Mail gelten als Vertragsschluss
zwischen den Parteien und sind demnach verbindlich.
3. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge
zu zahlen, sofern keine anderen Zahlungskonditionen schriftlich
vereinbart wurden.
4. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben
die gelieferten Bilderzeugnisse bzw. digitalen Daten Eigentum des
Fotografen.
5. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrückliche
Weisung hinsichtlich der Gestaltung der Bilderzeugnisse gegeben,
so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der
künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht
der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen,
so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den
Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
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Haftung |
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1. Für die Verletzung von Pflichten , die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der
Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
die er oder seine Erfüllungshilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen
herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten,
Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet
der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde –
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einem Verlust
oder der Beschädigung von Bildern, Negativen, digitalen Medien
beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Erstellung neuer
Aufnahmen. Weitere Ansprüche (etwa Hochzeitsaufnahmen) entfallen.
Übergebene Vorlagen oder Gegenstände müssen vom Auftraggeber
gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl und Feuer versichert
sein.
2. Der Fotograf verwahrt die Bilderzeugnisse sorgfältig. Er
ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom ihm aufbewahrte Negative
und digitale Bilddateien nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrages
zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber
und bietet ihm die Negative zum Kauf an. Für Beschädigung
und Vernichtung der Negative und digitalen Bilddateien haftet er
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit
der Bilderzeugnisse nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller
des Produktmaterials. Er haftet nicht für Schäden, die
durch unsachgemäße Behandlung der Bilderzeugnisse durch
den Besteller entstehen. Für eigenes Verschulden haftet der
Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber
kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
5. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt,
Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb
von 48 Stunden nach Empfang schriftlich mitzuteilen. Andernfalls
gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß
und wie verzeichnet zugegangen. Für die Wahrung der Frist gilt
der Eingang der Rüge bei dem Fotografen.
6. Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen
können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder
den Erstbildern ergeben. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine
Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.
7. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung
von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte. Der Kunde trägt
die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der
konkreten Veröffentlichung ergebenen Sinnzusammenhänge.
8. Der Fotograf ist berechtigt, Fremdlabors zu beauftragen. Er haftet
nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Verhalten. Falls ein Schaden durch das
Fremdlabor verursacht wurde, tritt er seine Schadensersatzansprüche
gegen das Labor an den Auftraggeber ab.
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Nebenpflichten |
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1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen
übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen
zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung
besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser
Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig
zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme
wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte
nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, sofern nichts anderes
vereinbart wurde, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten
zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände
auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagekosten
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
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Leistungsstörung
/ Ausfallhonorar |
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1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Bilderzeugnisse
zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählthen Lichtbilder
innerhalb einer Woche nach Zugang, wenn keine Längere Zeit vereinbart
wurde, auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene
oder beschädigte Bilderzeugnisse kann der Fotogaf, sofern er den
Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung
verlangen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilderzeugnisse
aus seinem Archiv, die nicht für den Auftraggeber angefertigt
wurden, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder
innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten
Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang zurückzuschicken.
Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann
der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem)
Euro pro Tag und Bilderzeugnis verlangen, sofern nicht der Auftraggeber
nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist
als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die
eine weitere Verwendung der Bilderzeugnisse ausschließt, kann
der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt
mindestens 1000 (in Worten: tausend) Euro für jedes Original
und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern
nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden
oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung
eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene
Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat,
wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des
Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend.
Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für
die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht
der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden
ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann
der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für Bilderzeugnisse sind nur dann verbindlich,
wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden
sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5. Stornierungen werden nur in schriftlicher Form (per Einschreiben)
anerkannt. Eine Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber
wird die vereinbarte Vergütung fällig und ist von ihm
zu zahlen. Die ersparten Aufwendungen können pauschal mit 20
% in Abzug gebracht werden. Dem Auftraggeber wird damit nicht der
Gegenbeweis abgeschnitten, dass er höhere Aufwendungen erspart
hat.
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Digitale
Fotografie |
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1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der
Bilderzeugnisse des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das
Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht
nicht ausdrücklich übertragen wurde.
3. Für die Datenspeicherung verwenden wir Disketten, DVD-R
oder CD-R, die innerhalb der Garantie des Herstellers als einwandfrei
deklariert sind. Für Schäden, die durch das Übertragen
von uns gelieferter Daten in einem Computer entstehen, leisten wir
keinen Ersatz.
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Bildbearbeitung |
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1. Die Bearbeitung von Bilderzeugnissen des Fotografen und ihre
Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf
der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing,
Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk,
ist diese mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke
und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Bilderzeugnisse des Fotografen
digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen
mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung
so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung,
bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen,
insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt
und der Fotograf als Urheber der Bilderzeugnisse klar und eindeutig
identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den
Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Bilderzeugnissen
zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt
den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der
Verletzung dieser Pflicht beruhen.
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Nutzung
und Verbreitung |
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1. Die Verbreitung von Bilderzeugnissen des Fotografen im Internet
und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven,
die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt
sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern
ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen
und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in
Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen
Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies
geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen,
die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien
und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger,
Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbare
und gesondert zu vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien oder
Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger
Einwilligung des Fotografen verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien
und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und
Weise der Übermittlung kann der Auftraggeber bestimmen.
8. Der Fotograf erhält nach der Veröffentlichung umgehend
zwei Belegexemplare auf dem Postweg bzw. bei Internetveröffentlichungen
den entsprechenden Link per Mail zugesandt, um die Einhaltung der
vereinbarten Nutzungsrechte kontrollieren zu können.
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Verwendung
der fotografischen Arbeit durch den Fotografen |
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1. Der Fotograf behält das Recht, die fotografische Arbeit
in jeder Form und auf jedem Träger (insbesondere im Internet)
zu veröffentlichen, sie Dritten zugänglich zu machen,
Dritten eine ausschließliche oder nichtausschließliche
Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit zu gewähren
oder Dritten Exemplare der fotografischen Arbeit zu übergeben.
Dieses Recht des Fotografen unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung
des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht
ohne wichtigen Grund zu verweigern; der Kunde, der seine Zustimmung
nicht ausdrücklich und schriftlich innerhalb von dreißig
Tagen seit dem Bewilligungsgesuch des Fotografen verweigert oder
einschränkt, gilt als mit der jeweiligen Verwendung einverstanden.
2. Im Falle der Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen
im Sinne des vorstehenden Absatzes hat sich der Fotograf zu vergewissern,
dass durch die beabsichtigte Verwendung kein Recht Dritter an der
Abbildung von Personen, Gütern oder Orten verletzt wird.
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Referenzen |
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Der Fotograf hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen
(Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen
mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und
auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.
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Datenschutz |
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Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des
Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet
sich, alle ihm im Rahmen des Auftraggebers bekannt gewordenen Informationen
vertraulich zu behandeln.
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Schlussbestimmung |
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1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart,
und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform, normalerweise sind sie auf der
entsprechenden Rechnung vermerkt.
3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer
Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige
Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzten,
die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten
kommt.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann
ist, der Wohnsitz des Fotografen.
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